Unsere Satzung

Präambel

Im Bewusstsein des Elends der Armen und der Kranken dieser Welt und in der Erkenntnis der humanitären Verpflichtung, diesen Menschen das Leben menschlicher zu gestalten, zur Gesundung zu verhelfen und ihrem Dasein wieder einen Sinn zu geben, wird diese Stiftung errichtet. 

Nachdem die seit 01.12.1981 auf rein privater Initiative betriebene "Patenschaft deutscher Zahnärzte" ein so nachhaltiges Echo der Hilfsbereitschaft gefunden hat, erscheint es notwendig und sinnvoll, eine eindeutige rechtliche Basis für zukünftiges Handeln zu schaffen. Stifter ist der Zahnarzt C. H. Bartels, Göttingen, Initiator und bisheriger Leiter der Initiative "Patenschaft deutscher Zahnärzte für Lepragebiete.“

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

Die Stiftung führt den Namen: "Stiftung Hilfswerk Deutscher Zahnärzte für Lepra- und Notgebiete (C.H. Bartels Fund)". Sie ist eine Stiftung bürgerlichen Rechts. Der Sitz ist Göttingen.

§ 2 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, d.h.sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Zweck der Stiftung ist die karitative Hilfe in Lepra- und Notgebieten, wobei diese Hilfe regelmäßig außerhalb, in besonderen Notlagen auch in Deutschland entsprechend den gesetzlichen Zweckangaben geleistet werden kann.

(3) Die Stiftung verwendet ihre Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 3 der Satzung genannten Zwecke im Sinne des § 52 Abs.2 Nr.3 AO die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege § 52 Abs.2 Nr.7 AO die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe § 52 Abs.2 Nr.15 AO die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit § 53 AO Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.

§ 3 Zweck der Stiftung

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

(1) Errichtung, Unterstützung und Betreibung von zahnklinischen, einschl. zahntechnischen Einrichtungen, ärztlichen und zahnärztlichen Ambulatorien, Krankenhäusern, Rehabilitationsdörfern für ehemalige Leprakranke; vornehmlich für Kinder;

(2) Errichtung von (Berufs-)Schulen und Ausbildungsstätten für besonders bedürftige Kinder und Jugendliche;

(3) Vermittlung von „Paten“ und Betreuung von Lepra-, Flüchtlings- und Waisenkindern;

(4) Unterstützung Leprakranker und besonders Bedürftiger mit Sachspenden, in Ausnahmefällen deren verantwortlichen Institutionen auch mit Geldmitteln;

(5) Ausbildung von (zahn-)ärztlichen Helfern und Ausstattung mit vornehmlich zahnärztlichen Instrumenten, Materialien und Medikamenten;

(6) Soforthilfen bei Naturkatastrophen 

§ 4 Stiftungskapital

(1) Die Stiftung wird mit einem Kapital in Höhe von DM 50.000 errichtet, das von der am 01.12.1981 gegründeten „Patenschaft deutscher Zahnärzte“ zur Verfügung gestellt wird.

(2) Das Stiftungskapital kann durch Zuwendung erhöht werden. Im übrigen können Zuwendungen von der Stiftung auch unmittelbar und ausschließlich für den Stiftungszweck verwendet werden, wenn dies bei der Zuwendung ausdrücklich bestimmt wird.

(3) Die "Patenschaft deutschen Zahnärzte" wird ihr gesamtes Vermögen als Stiftungsvermögen und als Zustiftungen zur Verfügung stellen. Soweit eine förmliche Übertragung erforderlich ist, wird die Stiftung hierbei unverzüglich nach Errichtung mitwirken.

§ 5 Stiftungsvermögen und Zuwendungen

(1) Die Mittel der Körperschaft, die Erträge des Stiftungsvermögens und die Zuwendungen an die Stiftung sind ausschließlich und unmittelbar zur Verwirklichung des satzungsmäßigen Stiftungszwecks und zur Deckung der Verwaltungskosten zu verwenden. 

(2) Die Erträge und Zuwendungen dürfen ganz oder teilweise einer Rücklage zugeführt werden, soweit das erforderlich ist, um den Zweck der Stiftung nachhaltig erfüllen zu können. Im Übrigen gilt § 4 Abs. 2 dieser Satzung. 

(3) Die Verwaltungskosten der Stiftung sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Organ der Stiftung

(1) Einziges Organ der Stiftung ist das Kuratorium (Vorstand). Es besteht aus dem Vorsteher, dessen Stellvertreter und 5 weiteren Mitgliedern 

(2) Der Vorsteher wird vom Kuratorium gewählt. Das Kuratorium wählt ferner seinen Stellvertreter. 

(3) Aus wichtigem Grunde können Kuratoriumsmitglieder mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder abberufen werden. Für die Abberufung des Vorstehers bedarf es eines einstimmigen Beschlusses durch die übrigen Mitglieder. Die Berufung von Kuratoriumsmitgliedern bedarf eines einstimmigen Beschlusses des Kuratoriums. 

(4) Veränderungen innerhalb des Kuratoriums sind der Stiftungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige muss die maßgebende Niederschrift und die Annahmeerklärung des Gewählten sowie ggf.der Nachweis des Ausscheidens beigefügt werden.

(5) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Die Mittel der Körperschaft werden ausschließlich für die in § 3 genannten Zwecke verwendet. 

(6) Eine Vertretung im Kuratorium ist nur ausnahmsweise zulässig. Ein Mitglied des Kuratoriums kann nur durch ein anderes Kuratoriumsmitglied vertreten werden. 

Die Vertretung ist durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachzuweisen. Ein Mitglied des Kuratoriums darf höchstens zwei Kuratoriumsmitglieder vertreten. 

§ 7 Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium verwaltet die Stiftung. Die Mitglieder des Kuratoriums sind verpflichtet, die Stiftung ordnungsgemäß zu verwalten. Kuratoriumsmitglieder, die ihre Pflicht schuldhaft verletzen, sind der Stiftung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Sie haben für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Gegenstand und Umfang seiner Befugnisse werden durch die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt. 

(2) Das Kuratorium entscheidet in allen Angelegenheiten, die von grundsätzlicher Bedeutung für die Stiftung sind. Es hat insbesondere folgende Aufgaben: 

a) Wahl des Vorstehers und des stellvertretenden Vorstehers aus seiner Mitte, 

b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstehers, 

c) Entlastung des Vorstehers, 

d) Feststellung des Haushaltsplanes, 

e) Planung der durchzuführenden Hilfsmaßnahmen, 

f) Veränderungen in der Anlage des Stiftungsvermögens und Verwendung von Zuwendungen. 

(3) Das Kuratorium beauftragt die Prüfstelle der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) mit der Prüfung der jährlichen Rechnungsführung. Der von der Prüfstelle zu fertigende Prüfbericht ist mit folgendem Testat zu versehen: "Die besonderen Wirtschaftsbestimmungen der Stiftungssatzung und des § 6 NstiftG sind eingehalten worden. Die wirtschaftliche Tätigkeit der Stiftung hat sich im Rahmen des Stiftungszwecks gehalten." 

(4) Nach Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstehers durch das Kuratorium leitet das Kuratorium der Stiftungsbehörde den Jahresbericht und den Prüfbericht unaufgefordert zu.

§ 8 Aufgaben des Vorstehers

(1) Der Vorsteher vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben sachverständiger Personen bedienen. Im Falle seiner Verhinderung tritt an seine Stelle der stellv. Vorsteher.

(2) Der Vorsteher führt die laufenden Geschäfte des Kuratoriums. Ihm obliegen namentlich folgende Aufgaben:

a) Buchführung über den Bestand und die Veränderungen des Stiftungsvermögens sowie über Einnahmen und Ausgaben der Stiftung,

b) Erstattung des Jahresberichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks mit Vermögensübersicht und Jahresabrechnung gegenüber dem Kuratorium,

c) Vorlage des Haushaltsentwurfes beim Kuratorium für das folgende Geschäftsjahr.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 

§ 9 Verfahren des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium tritt in jedem Jahr mindestens einmal zusammen. Auf Verlangen von drei Kuratoriumsmitgliedern ist eine Sitzung einzuberufen.

(2) Der Vorsteher lädt zur Sitzung des Kuratoriums mit einer Frist von mindestens vier Wochen ein. Auf die Einhaltung der Ladungsfrist kann verzichtet werden, wenn alle Kuratoriumsmitglieder einverstanden sind. Die Sitzungen werden vorn Vorsteher geleitet. 

(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Kuratoriumsmitglieder anwesend oder vertreten sind und der Vorsteher anwesend ist. Es beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden oder vertretenden Kuratoriumsmitglieder, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstehers den Ausschlag. 

(4) In dringenden Fällen können Beschlüsse schriftlich im Umlaufverfahren oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Mitglieder zustimmen. Werden Beschlüsse fernmündlich gefasst, bedürfen sie einer nachträglichen schriftlichen Bestätigung. 

(5) Über die Sitzung des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsteher zu unterschreiben und allen Kuratoriumsmitgliedern zuzusenden ist. 

§ 10 Satzungsänderungen

(1) Die Satzung kann geändert werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind außerdem zulässig, wenn sie die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich ändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern. 

(2) Vor Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung berühren, ist eine Bescheinigung des Finanzamtes darüber einzuholen, dass die beabsichtigte Regelung steuerunschädlich ist. 

(3) Beschlüsse über die Änderungen der Satzung müssen mit einer Mehrheit von 3⁄4 aller Kuratoriumsmitglieder gefasst werden. Für Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck berühren, ist ein einstimmiger Beschluss aller Kuratoriumsmitglieder erforderlich. 

(4) Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. 

§ 11 Aufhebung

(1) Der Beschluss, durch den die Stiftung aufgehoben wird, muss von allen Kuratoriumsmitgliedern einstimmig gefasst werden. 

(2) Die Aufhebung der Stiftung bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Bundeszahnärztekammer und die Zahnärztekammer Niedersachsen zu gleichen Teilen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben. 

§ 12 Aufsichtsbehörde

Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Landes Niedersachsen; die Aufsicht wird von der Stiftungsbehörde geführt. 

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Bekanntgabe der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft. 

 

 

Göttingen, 18. Juni 2019 


Die Stiftung Hilfswerk Deutscher Zahnärzte (HDZ) steht unter der Schirmherrschaft von

unter dem Patronat von

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